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Unter
'Zuverlässigkeit' versteht das WaffG
in §5 den positiven Ausgang einer Überprüfung durch das zuständige Amt.
Hierbei hat die zuständige Behörde ...
im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen
einzuholen:
- 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem
Bundeszentralregister;
- 2. die
Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
- 3. die
Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen
bekannt
sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die
örtliche
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis
der von
ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
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Die
'Zuverlässigkeit' ist eine
der
Voraussetzungen für die Erteilung einer WBK.
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